Zustiftung (ab 60 €)
Für größere Beträge bieten sich auch Zweckzustiftungen an. So können größere Zustiftungen auch einem bestimmten Zweck (z.B. Jugendförderung) zugeordnet oder mit dem namen des Stifters verbunden werden. Sprechen Sie uns einfach darauf an, wir informieren Sie gerne weitergehend.
Spende
Steuerliche Vorteile
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben Steuer mindernd geltend gemacht werden. Eine Zuwendungsbescheinigung erhalten Sie von uns. Gesetzlich sind folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vorgesehen:
Spenden
Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden,
Zustiftungen
Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.
Erbschaft
Wenn Sie die BürgerStiftung Ludwigshafen in Ihrem Testament als Erbin, Miterbin oder Vermächtnisnehmerin (für einen bestimmten Betrag oder Gegenstand) einsetzen, bleibt die BürgerStiftung frei von Erbschaftsteuer (§13 Erbschaftsteuergesetz). Bei Fragen sprechen Sie uns oder Ihren Rechtswanwalt oder Notar an.